Die Aufwendungen für fest implantierten Zahnersatz können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererkläung geltend gemacht werden.
Bei der Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln (z.B. Brillen, Hörapparate oder Rollstühle), kann nach der bisherigen Rechtsprechung typisierend davon ausgegangen werden, dass ihr Kauf medizinisch notwendig ist und deshalb auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit verzichtet werden kann.
Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auch für implantierten Zahnersatz.
Fest implantierter Zahnersatz, anstatt einer herausnehmbaren Prothese, ist heute gängiger Standard und wird entsprechend auch in der Gebührenordnung der Zahnärzte behandelt. Betroffene Steuerzahler müssen sich auch nicht auf die preiswertere Möglichkeit einer Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz verweisen lassen.
Die Beschränkung des Katalogs der erstattungsfähigen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz auf einen kleinen Anteil ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung können nicht ergänzend für die einkommensteuerliche Beurteilung herangezogen werden.
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2007, Aktenzeichen 2 K 5507/04.
Quelle: Der Steuerzahler: November 2008.